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Recht und Verfassung

Weimarer Verfassung, Artikel 148: Schulen

Autor: Verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung Jahr: 1919 Länge: 455 Zeichen Schwierigkeit: fordernd Gemeinfrei

Staatsbürgerkunde und Völkerversöhnung sind lange Wörter und üben ruhige Fingerführung.

In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben. Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden. Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.

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Artikel 148 der Weimarer Reichsverfassung machte Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht zu Lehrfächern der Schulen. Am Ende der Schulpflicht sollte jeder Schüler einen Abdruck der Verfassung erhalten, eine Regel, die im deutschen Verfassungsrecht einzig geblieben ist. Der Artikel verlangte außerdem Rücksicht auf die Empfindungen Andersdenkender im Unterricht. Wikisource gibt den Text nach dem Reichsgesetzblatt von 1919 wieder.

Was er übtStaatsbürgerkunde und Völkerversöhnung sind lange Wörter und üben ruhige Fingerführung.

Über diesen Text

Artikel 148 der Weimarer Reichsverfassung machte Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht zu Lehrfächern der Schulen. Am Ende der Schulpflicht sollte jeder Schüler einen Abdruck der Verfassung erhalten, eine Regel, die im deutschen Verfassungsrecht einzig geblieben ist. Der Artikel verlangte außerdem Rücksicht auf die Empfindungen Andersdenkender im Unterricht. Wikisource gibt den Text nach dem Reichsgesetzblatt von 1919 wieder.

Den ganzen Text liest du beim Herausgeber: domena publiczna, Wikisource

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