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Recht und Verfassung

Grundgesetz, Artikel 6: Ehe und Familie

Autor: Parlamentarischer Rat Jahr: 1949 Länge: 480 Zeichen Schwierigkeit: mittel Gemeinfrei

Der Satzbau mit mehreren Nebensätzen übt Kommasetzung und ruhigen Wechsel der Hände.

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

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Runde Kirche mit hohem Turm zwischen Stadthäusern in hellen Aquarelltönen, Frankfurt Paulskirche 1848, Jean Nicolas Ventadour, 1848.
Gerade getipptGrundgesetz, Artikel 6: Ehe und FamilieParlamentarischer Rat, 1949
Wikimedia Commons

Artikel 6 des Grundgesetzes nennt Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Der Staat wacht darüber, greift aber nur auf Grund eines Gesetzes ein. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Artikel oft herangezogen, weil er Elternrecht und Schutzauftrag in einem Satz zusammenbindet. Der Text steht vollständig im amtlichen Portal Gesetze im Internet.

Was er übtDer Satzbau mit mehreren Nebensätzen übt Kommasetzung und ruhigen Wechsel der Hände.

Über diesen Text

Artikel 6 des Grundgesetzes nennt Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Der Staat wacht darüber, greift aber nur auf Grund eines Gesetzes ein. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Artikel oft herangezogen, weil er Elternrecht und Schutzauftrag in einem Satz zusammenbindet. Der Text steht vollständig im amtlichen Portal Gesetze im Internet.

Den ganzen Text liest du beim Herausgeber: domena publiczna, Gesetze im Internet

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