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Recht und Verfassung

Grundgesetz, Artikel 5: Meinungsfreiheit

Autor: Parlamentarischer Rat Jahr: 1949 Länge: 479 Zeichen Schwierigkeit: mittel Gemeinfrei

Pressefreiheit und Berichterstattung sind lange Komposita und trainieren gleichmäßigen Anschlag.

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

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Großes Kuppelgebäude mit Säulenportikus, davor eine Parkanlage mit Springbrunnen und Bäumen, Reichstag House Berlin, Photochrom, 1890.
Gerade getipptGrundgesetz, Artikel 5: MeinungsfreiheitParlamentarischer Rat, 1949
Wikimedia Commons

Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die freie Meinung in Wort, Schrift und Bild und dazu die Freiheit von Presse, Rundfunk und Film. Der knappe Satz über die Zensur stand in fast gleicher Form schon in der Weimarer Verfassung von 1919. Die Schranken des zweiten Absatzes zeigen, dass das Grundrecht nicht ohne Grenzen gilt. Den amtlichen Wortlaut hält das Portal Gesetze im Internet bereit.

Was er übtPressefreiheit und Berichterstattung sind lange Komposita und trainieren gleichmäßigen Anschlag.

Über diesen Text

Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die freie Meinung in Wort, Schrift und Bild und dazu die Freiheit von Presse, Rundfunk und Film. Der knappe Satz über die Zensur stand in fast gleicher Form schon in der Weimarer Verfassung von 1919. Die Schranken des zweiten Absatzes zeigen, dass das Grundrecht nicht ohne Grenzen gilt. Den amtlichen Wortlaut hält das Portal Gesetze im Internet bereit.

Den ganzen Text liest du beim Herausgeber: domena publiczna, Gesetze im Internet

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