BGB, Paragraf 188: Ende einer Frist
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Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde am 18. August 1896 ausgefertigt und trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Die Paragrafen 186 bis 193 regeln die Berechnung von Fristen und gelten auch außerhalb des Zivilrechts. Der hier zitierte Paragraf 188 erklärt, warum eine Frist von einem Monat am gleich benannten Tag des Folgemonats endet. Der amtliche Text steht bei Gesetze im Internet.
Woher dieser Text stammtKein alter Druck liegt hier zugrunde, sondern der Wortlaut in der Neufassung vom 2. Januar 2002; das amtliche Portal setzt über die Vorschrift als Überschrift ein einziges Wort, Fristende. Das Stück beginnt mit dem kurzen ersten Absatz über die nach Tagen bestimmte Frist und bricht mitten im zweiten ab, hinter der Wendung im Falle des 187 Abs. Die Verweisung erscheint dabei als nackte Zahl, ohne das Zeichen, das im Gesetzblatt davorsteht. Die Aufzählung Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr sitzt zwischen zwei Strichen im Satzbau.
Was man leicht übersiehtIm Wortlaut dieser Vorschrift steht dreimal das Verb endigt, nicht endet. Drei Nummern weiter, bei der Berechnung von Zeiträumen, schreibt derselbe amtliche Text dass mit doppeltem s, also in neuer Rechtschreibung. Quelle
Was er übtEin einziger Umlaut steckt in diesem Text, das ä in fällt. Mehr Sonderzeichen gibt der Absatz nicht her, die Arbeit liegt woanders. Sechsundzwanzig Großbuchstaben stehen mitten im Satz, weil jedes Hauptwort die Umschalttaste verlangt, und acht Ziffern kommen aus zwei Verweisungen. Der Umfang ist ungleich verteilt: vierzehn Wörter im ersten Satz, fünfundsechzig im zweiten, der ohne Punkt bis zum Abbruch durchläuft und dabei acht Kommas setzt. Klammer, Strich und Punkt liegen auf der deutschen Belegung weit auseinander, die Klammern über Acht und Neun, der Strich rechts neben dem Punkt. Und die Wendung bestimmt ist schiebt das Verb ans Ende einer Einschaltung, die fünfzehn Wörter vorher begonnen hat.
Aus unserem BlogBlind schreiben lernen: Grundstellung, Finger, TempoDen ganzen Text lesen Sie beim Herausgeber: Gesetze im Internet

Status der Gemeinfreiheit: veröffentlicht 1896, vor mehr als 125 Jahren. gemeinfrei, Gesetze im Internet
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